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Die Uhr tickt – mehr Steuern für Erben und Beschenkte

Das neue Jahressteuergesetz 2022 soll die Verfahren ändern, mit denen Immobilien ab dem 1. Januar 2023 bewertet werden. Je wertvoller die Immobilie ist, desto wahrscheinlicher ist derjenige der erbt oder beschenkt wird von den höheren Steuern betroffen. Einzelkinder sind besonders betroffen, wenn ihr Steuerfreibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht für den Wert der geschenkten Immobilie ausreicht. Je mehr Erben oder Beschenkte, teilt sich der Wert der Immobilie auf und das Risiko höherer Steuern wird geringer.

Was in der Pipeline ist
Ab 1. Januar sollen Immobilien voraussichtlich im Sachwertverfahren bei der Steuer bewertet werden. Das betrifft u.a. Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungen. Beispielsweise wird der Wert eines Einfamilienhauses in einer Metropole anstatt mit 576.000 € ab 2023 mit 898.000 € festgesetzt. Daher werden anstatt ca. 19.000 € Schenkungssteuer für das Einzelkind ca. 75.000 € fällig.
Der Wert des Grundstücks, der mit dem Bodenrichtwert berechnet wird, spielt dabei eine große Rolle. Das Gebäude wird ebenfalls vom Finanzamt bewertet. Die Summen aus Boden- und Gebäudesachwert werden mit dem sogenannten Sachwertfaktor multipliziert, der ab 2023 von 0,5 bis 1,5 bzw auf 0,8 bis 1,8 steigen soll. Der Wert der Immobilie steigt damit auch: Ein Anstieg von 1,0 auf 1,4 ist letztlich eine Wertsteigerung um 40 Prozent. In besonders gefragten Gegenden kann ein Regionalfaktor hinzukommen. In München liegt der bei 1,52, d.h. dass die Immobilie nochmal um 52 Prozent höher bewertet wird.
Falls Sie Ihre Immobilie sowieso vorhatten beispielsweise an Ihre Kinder zu überschreiben, dann sollten Sie noch bis zum 31.12.2022 zum Notar und sich im besten Falle noch vorher mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens beraten.

Fragen die Sie ggf an Ihren Steuerberater stellen könnten:

  • Wie hoch ist in meinem Fall der Steuerfreibetrag?
  • Wie hoch wäre die Schenkungssteuer?
  • Gilt dieser Steuerfreibetrag für immer?
  • Was ist eine stufenweise Übertragung?
  • Kann ich nur die Hälfte einer Immobilie überschreiben?
  • Wie wirken sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch für den Wert der Immobilie aus?
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Mit herzlichen Grüßen
Ihre Regina Burchardt

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