In der Musterbauordnung (MBO) § 2 (3) sind fünf Gebäudeklassen definiert, die von allen Bundesländern, außer Nordrhein-Westfalen, in die jeweiligen Landesbauordnungen übernommen wurden. Jedes Bundesland kann jedoch bei der Ausgestaltung der eigenen Landesbauordnung (LBO) davon abweichen. Relevant dafür sind u.a. die Gebäudehöhe und die Bruttogeschossfläche (BGF).
Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:
- Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 3:
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 5:
- sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Als Höhe gilt die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche.
Bei den Nutzungseinheiten ist als Grundfläche von der Brutto-Geschossfläche auszugehen.
Bei Nutzungsänderungen, Betrachtung des Brandschutzkonzeptes usw. ist die Klassifizierung der Gebäudeklasse relevant.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Tipp:
Lassen Sie sich stets von einem Architekten oder/und Bau-Ingenieur beraten.
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