Die folgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Jede Erbschaftssituation ist individuell – insbesondere im Hinblick auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse und steuerlichen Voraussetzungen. Bitte besprechen Sie Ihre konkrete Situation unbedingt mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens, bevor Sie Entscheidungen treffen oder Anträge beim Finanzamt stellen.
Unser Ziel ist es, Ihnen mit diesem Überblick zu helfen, die richtigen Fragen zu stellen – damit Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die beste Lösung für Ihre geerbte Immobilie finden.
Wie Sie mit der neuen Stundungsregelung nach § 28 Abs. 3 ErbStG den Verkauf vermeiden können
Wer eine Immobilie erbt, empfindet zunächst oft Freude – doch diese kann schnell getrübt werden: durch eine hohe Erbschaftsteuer, die meist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids fällig wird. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, steht dann vor einer schwierigen Entscheidung: verkaufen oder verschulden?
Seit Dezember 2024 gibt es jedoch eine neue Möglichkeit, dieses Dilemma zu entschärfen: die erweiterte Steuerstundung für Wohnimmobilien gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG.
Der Kern der neuen Regelung
Mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) wird es möglich, die Erbschaftsteuer auf Wohnimmobilien bis zu zehn Jahre zinsfrei zu stunden – sofern die Steuer nur durch den Verkauf der Immobilie aufgebracht werden könnte.
Voraussetzungen:
- Sie haben eine Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen, die Wohnzwecken dient (selbst genutzt oder vermietet).
- Sie können die Steuer nicht aus Ihrem übrigen Vermögen oder durch Kreditaufnahme begleichen.
- Sie möchten die Immobilie behalten oder weiterhin vermieten, statt sie zu verkaufen.
Wann lohnt sich der Antrag?
Wenn Sie beispielsweise ein Elternhaus, eine vermietete Wohnung oder ein Mehrfamilienhaus erben und die Erbschaftsteuer 100.000 € beträgt – Sie diesen Betrag jedoch nur durch einen Verkauf aufbringen könnten – bietet die neue Regelung eine echte Chance, das Erbe zu erhalten.
Gerade in Ballungsgebieten, in denen die Immobilienpreise stark gestiegen sind, während die Einkommen nicht im gleichen Maß mitgewachsen sind, verschafft die Stundung wertvolle Zeit – und schützt vor einem übereilten Notverkauf.
Wie stellen Sie den Antrag?
Sie müssen aktiv einen Antrag beim Finanzamt stellen – und zwar vor Ablauf der Zahlungsfrist (in der Regel ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids).
Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihre persönlichen Daten
- Informationen zur geerbten Immobilie
- Eine Begründung Ihrer wirtschaftlichen Lage (z. B. fehlende liquide Mittel)
- Nachweise: Kontoauszüge, Immobilienbewertung, ggf. Ablehnung von Kreditanträgen
- Eine Erklärung, dass Sie die Immobilie weiterhin zu Wohnzwecken nutzen werden
Was passiert während der Stundung?
Bei Erbschaften ist die Stundung zinsfrei.
Bei Schenkungen fallen Stundungszinsen nach § 234 AO an (derzeit 6 % p. a.).
Sie können die Steuerzahlung in Raten oder in einer Summe nachholen.
Die Immobilie darf während der Stundung weder verkauft noch umgewidmet werden – andernfalls endet die Stundung sofort.
Tipp
Die Stundung wird nicht automatisch gewährt. Das Finanzamt prüft sorgfältig, ob Sie nicht doch über Kreditmöglichkeiten oder andere verwertbare Vermögenswerte verfügen. Bereiten Sie sich daher gut vor – und lassen Sie sich rechtzeitig steuerlich beraten.
Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht noch die Möglichkeit einer allgemeinen Stundung nach § 222 AO. Diese ist allerdings nicht zinsfrei und wird in der Praxis nur restriktiv gewährt. Auch hier ist eine überzeugende Begründung entscheidend.
Fazit: Rechtzeitig beantragen, Zeit gewinnen
Die neue Stundungsregelung ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Fairness bei der Erbschaftsteuer. Sie verschafft Erbinnen und Erben Zeit, um finanziell durchzuatmen und in Ruhe zu planen – anstatt vorschnell das Familienerbe zu verkaufen.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig – und vermeiden Sie den Verkauf unter Druck.


