Ab 23. Dezember 2020 tritt ein neues Gesetz zur Provisionsregelung in Kraft – oder wie es offiziell heißt, das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Damit ist das Bestellerprinzip, bei dem zwingend die Courtage zu tragen hatte, wer den Makler bestellt hat (meist der Verkäufer), vom Tisch.
Das Gute für uns Makler: Das neue Gesetz untermauert unsere Rolle als Mittler zwischen beiden Parteien. Und jetzt kommt das Aber: Es geistern viele Halbwahrheiten insbesondere durch die sozialen Medien: Wer muss den Makler zukünftig zahlen? Und wie hoch ist die Provision? Kann man sie teilen? Holt der Verkäufer sie sich (im Innenverhältnis) wieder? Wir bringen da mal Licht ins Dunkel:
Warum überhaupt Provision?
Die Provision ist das „Honorar“, das der Makler für die Vermittlung einer Immobilie erhält. Damit werden u.a. seine Ausgaben für die Vermarktung abgegolten. Die weiteren Aufgaben eines Maklers und warum eine Provision dafür wirklich gerecht ist, lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Warum ich einen Makler brauche“ und in der Übersicht „Die mindestens 150 Aufgaben eines qualifizierten Immobilienmaklers“.
Wer ist vom neuen Gesetz betroffen?
Die neue Provisionsregelung gilt beim Kauf oder Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälften, Reihenhäuser und Bauträgergeschäfte, Grundstücke mit Baubindung oder bereits im Bau befindlichen Gebäude) – jedoch nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist,
Handelt es sich beim Käufer um eine juristische Person oder deren Vertreter, kann die Provision wie bisher frei verhandelt werden, d.h. reine Käuferprovision ist genauso möglich wie reine Verkäuferprovision oder Teilung.
Wie wird gezahlt?
Es gibt zwei Varianten.
Variante 1: Käufer und Verkäufer zahlen jeder die Hälfte
Das hat den Vorteil, dass sich beide Vertragsparteien die Provision fair teilen. Der Makler agiert damit unparteiisch und wirkt als Mittler zwischen beiden Parteien.
Variante 2: Der Verkäufer zahlt 100 % der Provision
Der Makler erhält seine volle Provision vom Verkäufer im sogenannten Innenverhältnis. Damit ist der Verkäufer sein alleiniger Vertragspartner, in dessen Interesse er dann handelt, etwa bei Preisverhandlungen, Haftung, Vertragsgestaltung etc., da mit dem Käufer kein Vertragsverhältnis besteht.
Kann man die Provision individuell aufteilen?
Ganz klar: Nein!
Eine Provisionsteilung ist nur in gleicher Höhe möglich, also kein 30/70 o.ä. Wird die Provision für die eine Seite runterverhandelt von z.B. Käufer, sinkt sie automatisch auch für den Verkäufer und umgekehrt.
Wie viel ist zu zahlen?
Auch wenn durch die Köpfe der Politiker und auch die Presse eine Deckelung auf 2 % des Verkaufswertes geisterte: die Höhe der Provision ist ungedeckelt.
In Berlin/Brandenburg ist der ortsübliche Satz aktuell 6 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon würden also nach der neuen Regelung 3 % auf den Verkäufer und 3 % auf den Käufer anfallen (jeweils plus MwSt.). Aber auch deutlich höhere Provisionen sind hierorts im Rahmen des Möglichen. Wird das Doppelte oder mehr des ortsüblichen Satzes verlangt, gilt dies jedoch in der Regel als sittenwidrig, und die Provision kann angefochten werden.
Das alles mag im ersten Moment verwirrend klingen. Aber wir sind für Sie da und erläutern Ihnen das neue Provisionsmodell gern an Ihrem persönlichen Beispiel.
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