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Das Heizungsgesetz ist beschlossene Sache. Ein Update 02.10.2023

Auf Immobilien-Besitzer kommen schärfere Vorschriften zu.

 

Die neuen Vorgaben gelten für alle Immobilientypen. Dazu gehören u.a. Neubauten, Bestandsgebäude, Wohnhäuser und Nicht-Wohngebäude

Worauf sich Eigentümer ab Januar 2024 voraussichtlich einstellen müssen:

  • die zentrale Vorgabe der Reform in Neubaugebieten ab 1. Januar 2024 besagt 65 Prozent der Heizung muss mit erneuerbarer Energie betrieben werden
  • das geplante Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2024 bedeutet aber nicht, dass Hausbesitzer diese Heizsysteme bis kommenden Januar ausgetauscht haben müssen, nur der Neueinbau von Heizsystemen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist verboten
  • nutzt ein Eigentümer ein in seinem Haus vorhandenes Heizsystem mit fossilen Brennstoffen, darf er die Anlage bis Ende Dezember 2044 weiter betreiben und auch reparieren lassen
  • die Anlage darf jedoch längstens 30 Jahre in Betrieb bleiben.

 

Der Einbau einer Wärmepumpe ist eine Modernisierungsmaßnahme
In Paragraf 71 GEG steht: „Tauscht ein Vermieter die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe aus, dann ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt.“ Es gibt hierzu Einschränkungen.

 

Erweiterung der Bußgeld-Bestimmungen
In Paragraf 108 GEG steht, dass ab 1. Januar 2024 eine Geldstrafe fällig wird, wenn gegen neuen Vorgaben verstoßen wird:

  • eine verpflichtende Betriebsprüfung der Wärmepumpe (§ 60a GEG)
  • Optimierungsmaßnahmen sind durchzuführen (ebenfalls § 60a GEG)
  • eine Überprüfung der Heizungsanlage hat rechtzeitig zu erfolgen (§ 60b GEG)
  • ein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems ist bei Häusern mit mindestens sieben Wohnungen verpflichtend (§ 60c GEG)

 

Bei einem Verstoß gegen neue Vorschriften liegt der Höchstbetrag bei 5000 Euro. Die bisherigen GEG-Bußgeldvorgaben ändern sich nicht, diese reichen bis zu 100.000 Euro.

 

Fördermaßnahmen sind geplant – der vorgezogene Umstieg zahlt sich aus

Um den Einbau von neuen klimafreundlichen Heizungen zu fördern, soll die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aktualisiert werden:

  • bis zu 30.000 Euro förderfähige Investitionskosten für klimafreundlichen Heizungstausch
  • plus 60.000 Euro förderfähige Investitionskosten pro Kalenderjahr für Effizienzmaßnahmen wie neue Fenster, neue Dämmung, neue Heizkörper usw , wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt

Pro Kalenderjahr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zu beantragen, um Gelder aus dem BEG-Fördertopf des Bundes zu erhalten

  • der Klima-Bonus greift, falls Sie die Heizung zwischen 2024 und 2026 tauschen, mit 25 statt 20 Prozent, ab 2026 sinkt der Zuschuss auf 20 Prozent und danach weiter um jährlich drei Prozent

 

  • Privateigentümern, Wohnungsunternehmen und Vermieter sollen von diesem Bonus profitieren,  abhängig vom Einkommen kommt dieser Bonus auf die Grundförderungen von 30 bzw. 50 Prozent on Top.

 

Alle Angaben werden nach bestem Wissen zusammengestellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit

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